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SWK 32-33, 25. November 2021, Seite 1423

Wirksamkeit von Feststellungsbescheiden bei atypisch stiller Beteiligung an einer GmbH & Co KG

Entscheidung: Ra 2020/15/0091 (Abweisung der Parteirevision).

Normen: §§ 97 Abs 1, 101 Abs 3, 188, 191 Abs 1 lit c BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Am Unternehmen einer GmbH & Co KG beteiligten sich mehrere Personen als atypisch stille Gesellschafter. Das Finanzamt richtete mehrere – als Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO intendierte – Erledigungen an die KG. Die GmbH & Co KG und mehrere atypisch stille Gesellschafter erhoben dagegen Beschwerden.

Das BFG wies die Beschwerden zurück und führte aus, die bekämpften Erledigungen des Finanzamtes seien nie rechtswirksam geworden, weil sie lediglich an die GmbH & Co KG – und nicht auch an die atypisch stillen Beteiligten – gerichtet gewesen seien.

S. 1424 Rechtliche Beurteilung: Beteiligt sich eine Person als atypisch stiller Gesellschafter am Unternehmen einer (betrieblichen) KG, ist sie ein weiterer Mitunternehmer; es sind die von der Personengemeinschaft gemeinschaftlich erzielten betrieblichen Einkünfte den Gesellschaftern der KG und dem atypisch stillen Gesellschafter zuzuordnen. Besteht die atypische stille Beteiligung unmittelbar am Unternehmen der KG, muss der erzielte Gewinn stets in einem (einzigen) einheitlichen Feststellungsbescheid erfasst werden. Aus ertragsteuerlicher S...

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