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Begünstigte Besteuerung freiwilliger Abfertigungen bei Krankenstand
Entscheidung: Ro 2021/13/0004 (Amtsrevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 67 Abs 6 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine Steuerpflichtige erhielt im Zuge der Beendigung ihres Dienstverhältnisses eine freiwillige Abfertigung. In der Veranlagung beantragte sie die Korrektur der Bemessungsgrundlage für die begünstigte Besteuerung, die vom Arbeitgeber aufgrund ihres Krankenstands zu niedrig berechnet worden sei.
Das Finanzamt berücksichtigte lediglich die Urlaubsersatzleistung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und nahm ansonsten keine Änderung vor.
Das BFG gab der dagegen erhobenen Beschwerde statt und berechnete die Bemessungsgrundlage – unter Ausblendung der Monate des Krankenstands – ausgehend von den letzten zwölf Monaten, in denen volle laufende Bezüge erzielt wurden.
Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 67 Abs 6 EStG sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (zB freiwillige Abfertigungen für Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen), mit 6 % zu versteuern, wobei nach Z 1 leg cit der Steuersatz von 6 % auf „ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate“ anzuwenden ist (gedeckelt mit d...