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Rückgezahlte Sozialversicherungsbeiträge für unter Progressionsvorbehalt befreite ausländische Einkünfte
Entscheidung: Ra 2020/13/0111 (Abweisung der Amtsrevision).
Normen: §§ 15, 16 Abs 2, 25 Abs 1 Z 3 lit d EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger erhielt eine Rückzahlung im Vorjahr einbehaltener – auf unter Progressionsvorbehalt befreite ausländische Einkünfte entfallender – Sozialversicherungsbeiträge. Das Finanzamt stufte die rückgezahlten Beiträge als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs 1 Z 3 lit d EStG ein und setzte die Einkommensteuer fest.
Das BFG gab der dagegen erhobenen Beschwerde statt und sprach aus, dass die zurückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge – aufgrund ihres Zusammenhangs mit ausländischen Einkünften, für die Österreich kein Besteuerungsrecht zukomme – lediglich als „Progressionseinkünfte“ zu berücksichtigen seien.
Rechtliche Beurteilung: Rückgezahlte Pflichtbeiträge, sofern diese ganz oder teilweise aufgrund des Vorliegens von Einkünften iSd § 25 Abs 1 Z 1 EStG einbehalten oder zurückgezahlt wurden, werden nach § 25 Abs 1 Z 3 lit d EStG grundsätzlich den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit („Arbeitslohn“) zugeordnet. Nach den Materialien sollten mit Einfügung dieser Bestimmung (iVm dem besonderen Lohnsteuerabzug nach § 69 Abs 5 EStG und dem Pflichtveranlagungstatbestand in § 41 Abs 1 Z 3 EStG) b...