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Sachbezug bei Überlassung einer Wohnung an mehrere Dienstnehmer
Entscheidung: Ra 2017/08/0039 (Abweisung der Parteirevision).
Normen: § 15 EStG; §§ 44, 49, 50 ASVG; § 2 Abs 7a Sachbezugswerteverordnung.
Sachverhalt und Verfahren: Ein – in der Gastronomiebranche tätiger – Dienstgeber brachte mehrere Dienstnehmer in einer gemieteten Wohnung unter. Für die Ermittlung des Sachbezugswertes wurde jedem Dienstnehmer nur die anteilige Fläche (Gesamtfläche dividiert durch die Zahl der Nutzer) zugerechnet. Damit entfiel auf jeden Dienstnehmer eine Wohnfläche von weniger als 30 m2, womit gemäß § 2 Abs 7a Z 1 SachbezugswerteVO kein Sachbezug angesetzt wurde. Die ÖGK nahm die Aufteilung entsprechend der Rz 162c LStR vor und ordnete die gemeinsam genutzten – zusätzlich zu den ausschließlich genutzten – Flächen jedem Dienstnehmer zu, womit auf jeden eine Fläche von mehr als 40 m2 entfiel.
Das BVwG wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ansicht der ÖGK.
Rechtliche Beurteilung: Der Bestimmung des § 2 Abs 7a SachbezugswerteVO liegt das Verständnis zugrunde, dass es für die Aufteilung des Sachbezugswerts einer mehreren Dienstnehmern kostenlos zur Verfügung gestellten Wohnung auf die den einzelnen Dienstnehmern jeweils eingeräumte Nutzungsmöglichkeit ankommt (vgl auch Rz 162c LStR).
Dabei bestimmt sich die Nutzungsmöglic...