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SWK 11, 10. April 2022, Seite 539

Haftung des Geschäftsführers nur bei Annahme der Bestellung

Entscheidung: Ra 2021/13/0078 (Parteirevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: §§ 9, 80 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt zog den Geschäftsführer einer in der Gastronomiebranche tätigen (zwischenzeitlich im Konkurs befindlichen) GmbH für den Rückstand an ua Kommunalsteuer zur Haftung heran. Der Geschäftsführer wendete ein, er sei lediglich Koch, der deutschen Sprache nicht mächtig, und er könne die lateinische Schrift nicht lesen. Er habe im Nachhinein erfahren, dass er laut Firmenbuch Geschäftsführer der GmbH sei.

Das BFG bestätigte die Haftungsinanspruchnahme und führte aus, schon aufgrund der Stellung als alleiniger Geschäftsführer laut Firmenbuch komme die Haftung zum Tragen; ein „faktischer Geschäftsführer“ könne hingegen nicht zur Haftung herangezogen werden.

Rechtliche Beurteilung: Die Bestellung des Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss wird mit der Fassung des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses und der Annahme der Bestellung durch den Bestellten wirksam; die Eintragung ins Firmenbuch hat nur deklarative Bedeutung. Die Bestellung von Geschäftsführern ist sohin ein zweiseitiger Akt, der der Zustimmung des in Aussich...

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