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Vorsteuerabzug bei Nutzungsüberlassung von Immobilien an Gesellschafter
Entscheidung: Ra 2019/13/0063 (Zurückweisung der Parteirevision).
Norm: § 2 Abs 1 UStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine GmbH erwarb ein Reihenhaus und vermietete zwei Drittel der Fläche an die beiden Gesellschafter für deren Wohnzwecke. Das Finanzamt erkannte den geltend gemachten Vorsteuerabzug nur zu einem Drittel (dem betrieblich genutzten Teil) an.
Das BFG gab der Beschwerde in diesem Punkt nicht Folge und führte aus, die vereinbarte „Vermietung“ sei trotz der grundsätzlich angemessenen Miethöhe nicht marktkonform und daher nicht fremdüblich, sondern als Gebrauchsüberlassung zu beurteilen.
Rechtliche Beurteilung: Das BFG ist vom Vorliegen einer Gebrauchsüberlassung ausgegangen. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Kann ein Gegenstand seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, sind nach der EuGH-Judikatur alle Umstände zu prüfen, unter denen der Gegenstand genutzt wird, um sie mit den Umständen zu vergleichen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird.
Für die Frage, ob eine bloße Gebrauchsüberlassung an den Gesellschafter oder eine wirtschaftliche Tätigk...