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SWK 11, 10. April 2022, Seite 537

Dreiecksgeschäft – Bestimmungsland-UID-Nummer des mittleren Unternehmers unschädlich

Entscheidung: Ro 2020/15/0003 (Abweisung der Amtsrevision).

Normen: Art 25 UStG; Art 141 MwStSyst-RL.

Sachverhalt und Verfahren: Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft (Zwischenhändler) hat unter Verwendung ihrer österreichischen UID-Nummer Rohöl von einem italienischen Unternehmen erworben und an ein slowenisches Unternehmen geliefert. Die Lieferung erfolgte direkt vom italienischen Lieferanten an den slowenischen Abnehmer. Das Finanzamt versagte die Anwendung der Dreiecksgeschäftsregelung iSd Art 25 UStG, weil der Zwischenhändler auch eine UID-Nummer des Bestimmungsmitgliedstaates (Slowenien) hatte, dies mit der Folge, dass in Österreich (zusätzliche) innergemeinschaftliche Erwerbe bewirkt seien, die erst bei Nachweis der Erwerbsbesteuerung in Slowenien wegfielen und für die kein Recht auf Vorsteuerabzug bestehe.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, im Inland habe kein innergemeinschaftlicher Erwerb stattgefunden.

Rechtliche Beurteilung: Aus Art 141 lit a MwStSyst-RL (als Grundlage für Art 25 UStG) ergibt sich hinsichtlich der Voraussetzungen eines „Dreiecksgeschäfts“, dass der erste Erwerber (der Zwischenhändler) „nicht in diesem Mitgliedstaat [gemeint: Bestimmungsland] niedergela...

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