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SWK 15, 20. Mai 2017, Seite 751

Kommunalsteuer: Dienstnehmer

Dass die Bezüge von Personen nur dann derKommunalsteuer unterliegen sollen, wenn diese Personen als freie Dienstnehmer auch einer Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen, verlangt § 2 lit a KommStG nicht. Die Pflichtversicherung ergibt sich nicht aus § 4 Abs 4 ASVG, sondern aus § 4 Abs 1 Z 14 ASVG; § 4 Abs 4 ASVG enthält lediglich die Definition der den Dienstnehmern gleichgestellten freien Dienstnehmer. Es ist daher nicht entscheidend, ob die Entgelte der betroffenen Personen jeweils die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze S. 752 (§ 5 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 ASVG) überschreiten. Das Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bewirkt lediglich die Ausnahme von der Vollversicherung; wie insbesondere aus § 5 Abs 1 Z 2 ASVG hervorgeht, ändert dieser Umstand aber nichts an der Eigenschaft als freier Dienstnehmer (iSd § 4 Abs 4 ASVG). – (§ 2 lit a KommStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ro 2016/15/0022; siehe Hirschberger, SWK 13/14/2017, 671)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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