Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kommunalsteuer: Dienstnehmer
Dass die Bezüge von Personen nur dann derKommunalsteuer unterliegen sollen, wenn diese Personen als freie Dienstnehmer auch einer Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen, verlangt § 2 lit a KommStG nicht. Die Pflichtversicherung ergibt sich nicht aus § 4 Abs 4 ASVG, sondern aus § 4 Abs 1 Z 14 ASVG; § 4 Abs 4 ASVG enthält lediglich die Definition der den Dienstnehmern gleichgestellten freien Dienstnehmer. Es ist daher nicht entscheidend, ob die Entgelte der betroffenen Personen jeweils die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze S. 752 (§ 5 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 ASVG) überschreiten. Das Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bewirkt lediglich die Ausnahme von der Vollversicherung; wie insbesondere aus § 5 Abs 1 Z 2 ASVG hervorgeht, ändert dieser Umstand aber nichts an der Eigenschaft als freier Dienstnehmer (iSd § 4 Abs 4 ASVG). – (§ 2 lit a KommStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2016/15/0022; siehe Hirschberger, SWK 13/14/2017, 671)