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Säumniszuschlag
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs 7 BAO insoweit herabzusetzen oder nicht festzusetzen, als diesen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Die einmalige Versäumung einer Frist lässt für sich allein noch nicht den Schluss zu, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen nicht sichergestellt sind. – (§ 217 Abs 7 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2014/15/0007)