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SWK 15, 20. Mai 2017, Seite 721

Bedarfsprüfung für Apotheken: VwGH hegt keine unionsrechtlichen Bedenken

Entscheidung: 2016/10/0141.

Norm: § 10 ApothekenG.

Eine Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke kann nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass ein Bedarf an ihr besteht. Das ist ua dann nicht der Fall, wenn durch die Neuerrichtung von einer der bestehenden umliegenden öffentlichen Apotheken weniger als 5.500 Personen zu versorgen sein werden.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte dem Antrag des Mitbeteiligten auf Erweiterung des Standortes seiner Apotheke mit näherer Maßgabe stattgegeben und sich dabei auf die Judikatur des EuGH (C-367/12, Sokoll-Seebacher, und C-634/15, Sokoll-Seebacher II) bezogen.

Nach Auffassung des VwGH erachtet der EuGH aber nicht etwa die Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden Apotheke als solche als unionrechtswidrig, sondern nur die „allgemeine“ Zugrundelegung einer unveränderlich festgelegten Zahl von „weiterhin zu versorgenden Personen“. Zudem erblickt der VwGH keine verfassungswidrige Inländerdiskriminierung: Mit der Novelle des ApothekenG, BGBl I 2016/103, hat der Gesetzgeber – innerhalb einer gerechtfertigten Übergangszeit – die vom EuGH geforderte Flexibilität bei der Prüfung des Bedarfs ...

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