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Mehrwertsteuer: Vorsteuerabzug, solange wirtschaftlich Umsätze bewirkt werden
Die MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der die zwingende Streichung einer Gesellschaft, deren Auflösung gerichtlich angeordnet wurde, aus dem Mehrwertsteuerregister die Verpflichtung nach sich zieht, die auf die zum Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft vorhandenen Aktiva geschuldete oder als Vorsteuer entrichtete Mehrwertsteuer zu berechnen und an den Staat abzuführen, dann nicht entgegensteht, wenn diese Gesellschaft ab ihrer Auflösung keine wirtschaftlichen Umsätze mehr bewirkt.
Die MwStSyst-RL, insbesondere Art 168, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die zwingende Streichung einer Gesellschaft, deren Auflösung gerichtlich angeordnet wurde, aus dem Mehrwertsteuerregister auch dann die Verpflichtung, die auf die zum Zeitpunkt dieser Auflösung vorhandenen Aktiva geschuldete oder als Vorsteuer entrichtete Mehrwertsteuer zu berechnen und an den Staat abzuführen, nach sich zieht, wenn diese Gesellschaft während des Liquidationsverfahrens weiterhin wirtschaftliche Umsätze bewirkt, und die damit das Recht auf Vorsteuerabzug von der Einhaltung dieser Verpflicht...