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ASoK 9, September 2011, Seite 351

Defektes Tonbandgerät: Wer kommt für den Schaden auf?

Ein Fall aus der arbeitsgerichtlichen Praxis

Mag. Sebastian Zankel

In einem erstinstanzlichen Kündigungsanfechtungsverfahren gem. § 105 ArbVG führt ein aufgrund offenkundigen Materialversagens defektes Tonbandgerät dazu, dass eine Zeugeneinvernahme wiederholt werden muss, da das von den Zeugen Gesagte nicht aufgezeichnet worden ist. Ein Schriftführer wurde nicht bestellt. Durch die neuerliche Zeugeneinvernahme fallen somit sowohl für die klagende als auch für die beklagte Partei Kosten für die Rechtsvertretung für eine weitere Tagsatzung an, die im Falle der ordnungsgemäßen Protokollierung nicht angefallen wären. Können sich die Streitparteien an Dritten für die aufgetretenen Zusatzkosten schadlos halten? Untersucht werden sollen als Anspruchsgrundlagen das Amtshaftungs- und das Produkthaftungsrecht sowie Schadenersatzansprüche gem. §§ 1293 ff. ABGB.

Vorliegen eines Schadens

Nach § 58 Abs. 1 ASGG findet im Kündigungsanfechtungsverfahren nach § 105 ArbVG kein wechselseitiger Kostenersatz zwischen den Parteien im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren statt. Dadurch wird vom grundsätzlich im Zivilprozessrecht geltenden Erfolgshaftungsprinzip abgewichen.

Aus diesem Grund entsteht durch die zusätzliche Abhaltung einer Tagsatzung und der damit verbundenen erforderlichen Honorierung der vertretenden Rechtsanw...

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