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SWK 3, 20. Jänner 2018, Seite 68

Übernahme und Rückerstattung von Berufsschulinternatskosten

Neue Rechtslage seit 1. 1. 2018

Christoph Wiesinger

Eines der vom Nationalrat noch kurz vor den Neuwahlen beschlossenen Gesetze betrifft die Neuregelung der Kosten der Berufsschulinternate (BGBl I 2017/154). Der Gesetzgeber verpflichtet nun den Arbeitgeber zur Übernahme dieser Kosten, sieht aber gleichzeitig für die meisten einen Rückerstattungsanspruch vor. Die Regelung ist bereits mit in Kraft getreten.

1. Neuregelung

1.1. Anspruch des Lehrlings

Nach der bis geltenden Fassung des § 9 Abs 5 BAG musste grundsätzlich der Lehrling die Kosten für das Berufsschulinternat selbst tragen. Lediglich in jenen Fällen, in denen die Internatskosten die Lehrlingsentschädigung überstiegen, hatte der Lehrling Anspruch auf Ersatz des Differenzbetrags. Gelegentlich enthielten Kollektivverträge für den Lehrling günstigere Bestimmungen.

Seit sieht § 9 Abs 5 BAG vor, dass nunmehr der Lehrberechtigte die Internatskosten zur Gänze tragen muss (zu Fragen des Übergangsrechts siehe unten unter Pkt 1.3.). Die Kostentragungspflicht ist von Gesetzes wegen allerdings mit den Kosten für das Internat (Unterkunft) und die Verpflegung gedeckelt. Wird ein Lehrling in einem Privatquartier untergebracht (zB wegen Platzmangels im Berufsschulinternat), dann ist der Kostenersatzanspruch des Lehrli...

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