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SWK 4-5, 5. Februar 2019, Seite 210

Allgemeines zur Beilage E 1a

Wann ist eine Beilage E 1a abzugeben?

Die Beilage E 1a zur Einkommensteuererklärung ist von Einzelunternehmern für die Gewinnermittlung im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG), selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) auszufüllen. Im Folgenden werden nur die Eintragungen behandelt, die von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern vorzunehmen sind.

Die Beilage E 1a ist nicht zu verwenden bei Inanspruchnahme einer land- und forstwirtschaftlichen (Teil- und/oder Voll-)Pauschalierung als Einzelunternehmer. In derartigen Fällen ist die Beilage E 1c zu verwenden. Steuerpflichtige, die als Beteiligte land- und forstwirtschaftliche Einkünfte unter InanS. 211 spruchnahme einer land- und forstwirtschaftlichen (Teil- und/oder Voll-)Pauschalierung erzielen, haben das Formular E 11 der Einkommensteuererklärung (Formular E 1) beizulegen.

Bei gewerblicher Vollpauschalierung für Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler (VO BGBl II 1999/228) sind nur die unter Punkt 6 der Beilage E 1a vorgesehenen Angaben zu machen.

Pro inländischen Betrieb (inländische Einkunftsquelle), für den (die) eine eigene Gewinnermittlung vorzunehmen ist, ist eine eigene Beilage E 1a abzugeben. Für ausländische Betriebe ist ebenfalls eine vollständig ausgefüllte Beilage E 1a abzugeben. Siehe auch Anmerkung B45, Seite 225.

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