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SWK 18, 20. Juni 2020, Seite 964

Der Einfuhr-Versandhandel im Umsatzsteuergesetz

(Neue) Wahlrechte für die Bestimmung des Lieferorts bei grenzüberschreitenden Lieferungen?

Astrid Hochhauser

Mit dem AbgÄG 2020 wurden die E-Commerce-Richtlinie sowie die E-Commerce-DVO mit Wirkung in nationales Recht umgesetzt. Dabei wird der Begriff „Einfuhr-Versandhandel“ in die bestehende Systematik des UStG eingeführt. Grundsätzlich wird der Terminus „Versandhandel“ verwendet, da die Ortsbestimmung vor allem für Versandhandelsgeschäfte mit Privatpersonen von Bedeutung ist. Diese Regelungen sollen ua die Komplexität der mehrwertsteuerlichen Pflichten reduzieren, die Neutralität der Mehrwertsteuer gewährleisten sowie das Steueraufkommen innerhalb der EU sichern. Es stellt sich die Frage, ob durch die Bestimmungen zum Einfuhr-Versandhandel (neue) Wahlrechte für die Bestimmung des Lieferorts bei grenzüberschreitenden Lieferungen im UStG eingeführt werden. Dazu werden im Folgenden sowohl das implizite Wahlrecht des § 3 Abs 8a lit a UStG als auch das explizite Wahlrecht der Sonderregelung nach § 25b UStG analysiert.

1. Regelungen in Bezug auf Einfuhr-Versandhandel vor dem AbgÄG 2020

Bislang gilt nach Art 3 Abs 3 UStG idF vor AbgÄG 2020 bei einer Lieferung eines Gegenstands aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates jener Ort als Lieferort, in dem die Beförderung oder Versendung endet (innergemeinschaftliche...

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