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SWK 18, 20. Juni 2020, Seite 945

Elektronische Beschlussfassung in Zeiten von COVID-19

Ein tabellarischer Überblick nach Rechtsformen

Susanne Kalss und Melanie Hollaus

Gerade in Krisenzeiten ist es wichtig, dass Unternehmen und Gesellschaften handlungsfähig bleiben und ihre Organe zeitgerecht Entscheidungen treffen können. Das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und die dazu ergangene Verordnung (COVID-19-GesV) bieten für die Beschlussfassung aller Gesellschaftsorgane auf elektronischem Weg eine rechtssichere Grundlage.

1. Entscheidungsbefugnis


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Aufsichtsrat
Vorsitzender.
Hauptversammlung
(AG)
Vorstand.
Hauptversammlung
(börsenotierte AG)
Vorstand.
Mitgliederversammlung
(Verein)
Nach Statuten einberufungsbefugtes Organ, im Zweifel Leitungsorgan.
Generalversammlung
(Genossenschaft)
Vorstand, Satzung kann anderes Organ vorsehen.
Generalversammlung
(GmbH)
Geschäftsführer.
Gesellschafterversammlung
(OG, KG)
Je nach gesellschaftsvertraglicher Gestaltung:
  • wenn eine formelle Gesellschafterversammlung vorgesehen ist: Vorsitzender;
  • sonst: Gesellschafter im Einvernehmen.

2. Technische Voraussetzungen


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Aufsichtsrat
  • Akustische und optische Zweiweg-Verbindung.
  • Wenn einzelne (= maximal Hälfte) Teilnehmer nicht über technische Voraussetzungen verfügen oder verwenden wollen/können, reicht eine akustische Verbindung (§ 2 Abs 2 COVID-19-GesV).
Hauptversammlung
(AG)
  • Akustisch...

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