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SWK 14, 10. Mai 2020, Seite 787

Neue Definition des Studienwechsels

BFG übernimmt Definition aus der Rechtsprechung zur auswärtigen Berufsausbildung

Barbara Marangon

Bei einem Studienwechsel wurde im Beihilfeverfahren bisher lediglich darauf abgestellt, ob die gesamte Vorstudienzeit angerechnet wurde. Durch diese Beurteilung kommt es regelmäßig zu einer nicht sachgerechten Benachteiligung der Studierenden. In der Entscheidung des RV/5101354/2019, werden nun die Beurteilungskriterien zur Vergleichbarkeit der Studien aus der Rechtsprechung des VwGH zum pauschalen Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung herangezogen.

1. Sachverhalt

Der Sohn der Beschwerdeführerin, die Bezieherin der Familienbeihilfe war, hat im Wintersemester 2014/15 das Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien begonnen. Für das Veranlagungsjahr 2014 wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung mit der Begründung verwehrt, dass im Einzugsbereich des Wohnortes, also an der JKU Linz, ein vergleichbares Studium angeboten werde. Daraufhin setzte der Sohn das Studium ab dem Wintersemester 2016/17 in Linz fort und ließ sich die in Wien erbrachten Leistungen anrechnen, wobei aufgrund des unterschiedlichen Aufbaus der Studien nur zwei Drittel anerkannt wurden.

Im Frühjahr 2019 forde...

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