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Haften Geschäftsführer und Vorstände für Steuerstundungen mit ihrem Privatvermögen?
Was man in der COVID-19-Krise bei Stellung eines Stundungsantrags zur Risikominimierung unbedingt beachten sollte
Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen in Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 zu entschärfen, hat das BMF am eine Information zur Beantragung von Steuerstundungen veröffentlicht. Stundungsanträge sollen damit möglichst rasch und unbürokratisch bearbeitet werden. Der Steuerpflichtige hat bei Antragstellung jedoch weiterhin nachzuweisen, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht (§ 212 Abs 1 BAO). Im Falle der späteren Uneinbringlichkeit der Abgaben, die einem bewilligten Stundungsantrag zugrunde liegen, stellt sich die Frage, inwiefern Geschäftsführer und Vorstände gemäß § 9 BAO iVm § 80 ff BAO für Steuerstundungen mit ihrem Privatvermögen zur Haftung herangezogen werden können. In diesem Beitrag werden die Umstände, die den Haftungseintritt begründen, sowie mögliche Maßnahmen zur Verringerung bzw Vermeidung des Haftungsrisikos dargelegt.
1. Geschäftsführerhaftung aufgrund eines Stundungsantrags bei späterer Uneinbringlichkeit
1.1. Grundsätzliches
Nach § 80 Abs 1 BAO haben Vertreter einer Kapitalgesellschaft alle abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die der Gesellschaft selbst obliegen. Sie haben im Speziellen Sorge zu tragen, dass die Abgaben der vertretenen Gesellschaft ...