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ASoK 7, Juli 2015, Seite 280

Streitgegenstand bei Kündigungsanfechtung

1. Hat eine Arbeitnehmerin ihr Klagebegehren mit einem Sachvorbringen begründet, das grundsätzlich sowohl Grundlage einer Anfechtung nach § 879 ABGB als auch einer Anfechtung nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG sein konnte, und hat sie – wenn für das Dienstverhältnis unstrittig die Anfechtungsbestimmung des § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG zur Anwendung kam – mit ihrer Berufung auf § 879 ABGB den von ihr vorgetragenen Sachverhalt unrichtig qualifiziert, so hat das Gericht (dennoch) über den gegenständlichen Sachverhalt zu entscheiden.

2. Nur dann, wenn das Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt wurde, was im Zweifel nicht anzunehmen ist, ist es dem Gericht verwehrt, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben. – (§ 879 ABGB; § 105 ArbVG; § 226 ZPO)

„ 3. Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klageerzählung vom Kläger gemeint ist (RIS-Justiz RS0037440). Nach der herrschenden, aus § 226 ZPO abgeleiteten zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie wird der prozessuale Begriff des Streitgegenstands durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) bestimmt (RIS-Justiz RS0037522; RS0039255). Klagegrund ist das tatsächliche Vorbringen, n...

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