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SWK 17, 10. Juni 2016, Seite 811

Liste der Scheinunternehmen

Auf der Internetseite des BMF ist die Liste der seit rechtskräftig per Bescheid festgestellten Scheinunternehmen gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) abrufbar. Dadurch folgt das BMF seiner Veröffentlichungspflicht nach § 8 Abs 10 SBBG. Ab der rechtskräftigen Feststellung haften Unternehmen nach § 9 SBBG zusätzlich zum Scheinunternehmen – wenn sie sich nicht vorab über eine mögliche Scheinunternehmerschaft informiert haben – für gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelte der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer.

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