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Der Firmenwert beim Wechsel zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Perioden einer Körperschaft
Entspricht das Außerachtlassen originärer Firmenwerte nach Rz 1418 und 1421 KStR 2013 dem Gesetz?
Eine systemkonsistente Einmalerfassung erfordert den Ansatz selbstgeschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter und somit auch originärer Firmenwerte beim Wechsel zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Perioden einer Körperschaft.
1. Ein Ausgangsbeispiel
Eine gemeinnützige Körperschaft führt einen Betrieb. Aufgrund einer Änderung der Wettbewerbssituation im Verhältnis zu anderen Betrieben wechselt ein Betrieb im Laufe der Jahre von einer Steuerbefreiung nach § 5 Z 6 KStG und § 45 Abs 2 BAO („unentbehrlicher Hilfsbetrieb“) zunächst von einer steuerfreien Zeit in steuerpflichtige Zeiten und nach 18 Jahren wieder von der Steuerpflicht in die Steuerbefreiung.
Dabei wird angenommen: In der ersten steuerfreien Zeit ist ein originärer Firmenwert von 1,5 Mio Euro aufgebaut worden. Am Ende der steuerpflichtigen 18 Jahre beträgt der Firmenwert 3 Mio Euro.
2. Die Frage
Wie sind ein originärer Firmenwert und andere selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter beim Wechsel zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Zeiten ertragsteuerrechtlich zu behandeln?
3. Die rechtliche Würdigung
3.1. Der Gesetzeswortlaut
„Bei Beginn und Ende der Steuerpflicht“ und ebenso bei „Beginn und Ende einer Steuerbefreiung“ ist nach § 18 KStG der „ge...