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Risikobereich Selbstanzeige
Jährlich „scheitern“ hunderte Selbstanzeigen!
Bei der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG handelt es sich um eine zentrale Bestimmung im Finanzstrafrecht. Dieses Instrument kann den Strafanspruch des Staates, welcher aufgrund tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens bereits eingetreten ist, wieder aufheben. Bei der Anwendung des § 29 FinStrG stellen sich zahlreiche Zweifelsfragen, wovon nachfolgend einige Wesentliche erwähnt werden sollen. Die einleitende Statistik zeigt, dass jährlich zahlreiche Selbstanzeigen „scheitern“.
1. Statistik hinsichtlich unwirksamer Selbstanzeigen
Wie den jeweiligen parlamentarischen Anfragebeantwortungen der Jahre 2014 bzw 2015 entnommen werden kann, wurden 2014 14.005 Selbstanzeigen erstattet, wovon 329 unwirksam waren, bzw 2015 7.308 Selbstanzeigen erstattet, wovon 401 unwirksam waren.
So führt doch jährlich eine beträchtliche Zahl von Selbstanzeigen nicht zur Strafbefreiung, sondern konnte im besten Fall als strafmildernd bei der Strafbemessung berücksichtigt werden.
2. Voraussetzungen der Selbstanzeige im Überblick
Damit einer Selbstanzeige strafaufhebende Wirkung zukommt, müssen die folgenden positiven Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen: Vollständige Darlegung der Verfehlung gegenüber einem Zollamt, ...