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Verfahren: Feststellungsbescheid
Abgabenrechtliche Feststellungsbescheide, die nach Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder atypisch stillen Gesellschaft an diese ergehen, können keine Rechtswirkungen entfalten. – (§ 191 Abs 2 BAO), (Abweisung)
( 2013/15/0278)