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Rechtsfolgen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht
Splitting des Einkommens bei Übergang
Norm: § 26 BAO.
Entscheidung: RV/6100175/2016, Revision nicht zugelassen.
(B. R.) – In Österreich sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich hier nur auf die in § 98 EStG aufgezählten Einkünfte (§ 1 EStG).
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt iSd Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt (§ 26 BAO).
Der Veranlagung für den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht sind nur die inländischen Einkünfte zugrunde zu legen, soweit bei diesen die Steuer nicht bereits durch Steuerabzug abgegolten ist. Der Veranlagung für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht ist das gesamte (Welt-)...