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III. Novelle zum ArbIG: Begleitmaßnahme im Zusammenhang mit dem Rauchverbot nach dem Tabakgesetz
Durch die geplante Novelle des Tabakgesetzes (RV 672 BlgNR 25. GP) soll in der Gastronomie mit ein uneingeschränktes Rauchverbot eingeführt werden, um einen umfassenden Schutz sowohl für andere Gäste als auch im Sinne des Arbeitnehmerschutzes für alle Bediensteten in der Gastronomie zu gewährleisten. Des Weiteren soll der Geltungsbereich des Tabakgesetzes auf die Verwendung von Wasserpfeifen und verwandter Erzeugnisse ausgedehnt werden.
Im Zuge dieser Novelle soll auch das ArbIG geändert werden. Gemäß § 20 Abs 4 ArbIG sollen die Arbeitsinspektorate verpflichtet werden, einen begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen die Rauchverbote, den sie im Rahmen einer Betriebsbesichtigung wahrnehmen, der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen. Diese Bestimmung soll mit in Kraft treten. Ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt, ist von der zuständigen Behörde zu klären.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.