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ASoK 7, Juli 2015, Seite 277

II. Änderung des AlVG: Schaffung einer Teilpension

Gerda Ercher-Lederer

Mit der Regierungsvorlage 674 BlgNR 25. GP soll eine Teilpension eingeführt werden, deren Zweck es ist, Arbeitnehmer mit einem Anspruch auf eine Korridorpension zu motivieren, nicht vorzeitig aus dem Arbeitsleben auszuscheiden, sondern im Rahmen einer reduzierten Arbeitszeitverpflichtung bis zur Regelpension weiterzuarbeiten. Da Frauen aufgrund ihres früheren Pensionsalters derzeit keinen Anspruch auf Korridorpension haben, kommt die Teilpension vorerst nur Männern zugute.

S. 278 Ähnlich wie bei der Altersteilzeit sollen ältere Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfüllen und in den letzten 25 Jahren zumindest 15 Jahre beschäftigt waren, aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit kontinuierlich auf 40 % bis 60 % verringern und dafür einen Lohnausgleich vom Arbeitgeber im Ausmaß von 50 % ihrer Gehaltseinbußen erhalten können. Obere Grenze soll die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage sein. Gleichzeitig sollen vom Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet werden und der Arbeitnehmer soll Anspruch auf Berechnung der zustehenden Abfertigung auf Basis der Arbeitsz...

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