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SWK 31, 1. November 2019, Seite 1380

Kommunalsteuer: Betriebsstätten

Auch Arbeitnehmer, die nicht in den Räumen einer Betriebsstätte (hier: international tätiges Bedarfsflugunternehmen), sondern außerhalb arbeiten, können einer bestimmten Betriebsstätte zuzurechnen sein, wenn sie nur in bestimmten ständigen Beziehungen zu dieser Betriebsstätte stehen, hauptsächlich dann, wenn der Arbeitseinsatz von dieser Betriebsstätte aus geleitet wird. Hat ein Unternehmen nur eine einzige Betriebsstätte, dann sind alle vom Unternehmen gezahlten Arbeitslöhne dieser Betriebsstätte zuzurechnen, ohne Rücksicht darauf, wo der betreffende Dienstnehmer seine Arbeitsleistung erbracht hat, auch ohne Rücksicht darauf, ob er seine Arbeitsleistung im Inland erbracht hat. – (§ 1 KommStG 1993), (Abweisung)

( Ro 2019/15/0009)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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