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SWK 31, 1. November 2019, Seite 1354

Das Baurecht in der Grundstückswertverordnung

Neue Regelungen über die Wertermittlung eines Baurechts

Christian Prodinger

Nach der Judikatur des VwGH hat eine Ermittlung des gemeinen Wertes eines Baurechts zu erfolgen. Zwecks Vereinfachung wurde die Grundstückswertverordnung (GrWV) um Pauschalregelungen für die Wertermittlung eines Baurechts erweitert.

1. Rechtsentwicklung

Nach dem GrEStG sind Baurechte als Grundstücke anzusehen, sodass die Grunderwerbsteuer – in der Fassung ab 2014 – vom Wert der Gegenleistung zu berechnen ist. Ist die Gegenleistung geringer als der gemeine Wert des Baurechts, dann ist der gemeine Wert des Baurechts zugrunde zu legen. Nach der aktuellen Fassung ist vom Grundstückswert auszugehen.

Nach der Erlasspraxis sollte dabei bei einer Baurechtsdauer von zumindest 50 Jahren der gemeine Wert des Baurechts dem gemeinen Wert des Grundstücks entsprechen.

Dies wird auch vom BFG entsprechend judiziert. Danach entspräche der gemeine Wert des Baurechts dem gemeinen Wert des unbebauten oder bebauten Grundstücks. Bei der Bewertung könne auf § 56 Abs 1 BewG zurückgegriffen werden.

S. 1355 Diese Rechtsauffassungen wurden vom VwGH jedoch nicht geteilt. Insbesondere wurde schon die Anwendung von § 56 BewG als zum ersten Abschnitt des zweiten Teils des BewG gehörend abgelehnt, da die grundlegende Norm des § 4 Abs 2 Z 3 lit a GrEStG eben gerade nicht auf ...

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