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SWK 8, 10. März 2022, Seite 430

Einlage von Grundstücken in eine Kapitalgesellschaft als Tausch

Entscheidung: Ra 2021/15/0106 (Zurückweisung der Parteirevision).

Norm: § 6 Z 14 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger legte mehrere Grundstücke aus seinem Privatvermögen in eine GmbH, an der er zu 50 % beteiligt war. Das Finanzamt stufte die Einlage als steuerS. 431pflichtigen Tausch ein und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest. In der Beschwerde brachte der Steuerpflichtige vor, mangels Kapitalerhöhung sei keine Gegenleistung vorhanden, und es liege daher kein Tausch vor.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die Einlage von Wirtschaftsgütern in eine Körperschaft (Sacheinlage) gelte aufgrund der Tauschfiktion gemäß § 6 Z 14 lit b EStG dann als Veräußerung, wenn sie nicht unter das UmgrStG falle.

Rechtliche Beurteilung: § 6 Z 14 lit b EStG normiert, dass die Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern (und sonstigem Vermögen) in eine Körperschaft einkommensteuerlich als Tauschvorgang zu behandeln ist, wenn sich nicht anderes aus dem UmgrStG ergibt.

Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegen jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Es liegen somit einerseits eine Veräußerung des eingelegten Wirtschaftsguts und andererseits – im Fall der Kapitalerhöhung – eine Anschaffung von neuen Gesellschaf...

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