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Übernahme von Pflegeheimkosten des Schwagers als außergewöhnliche Belastung
Entscheidung: Ra 2019/13/0076 (Amtsrevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 34 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt erkannte die vom Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten für das Pflegeheim des Schwagers nicht an, weil es die Zwangsläufigkeit verneinte: Ohne Kostenübernahme wären die Kosten von der öffentlichen Hand zu tragen gewesen.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, Zwangsläufigkeit liege vor; die Übernahme der Kosten, die ansonsten in letzter Konsequenz durch die Allgemeinheit übernommen worden wären, sei durch die Sittenordnung geboten.
Rechtliche Beurteilung: Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt nach der VwGH-Rechtsprechung voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen zu der Leistung verpflichtet halten kann. Nicht das persönliche Pflichtgefühl, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend. Es reicht daher nicht aus, dass die Leistung menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung das Handeln gebieten.
Das BFG führt zur Begründung der sittlichen Verpflichtung...