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Der Umfang des besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungs- und Entlassungsschutzes
Der besondere Bestandschutz eines Betriebsratsmitglieds endet drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder mit der dauernden Einstellung des Betriebs
Der besondere Bestandschutz des Betriebsverfassungsrechts besteht in der Bindung der Zulässigkeit von Arbeitgeberkündigungen und Entlassungen an eine gerichtliche Zustimmung. Damit soll den geschützten Personen die erforderliche unabhängige Ausübung der ihnen vom Gesetzgeber im Interesse des Betriebs und der Belegschaft übertragenen Aufgaben sichergestellt werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz ist hinsichtlich der – taxativ im Gesetz angeführten – einbezogenen Personen und der erfassten Arten der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, seiner Dauer (§ 120 ArbVG) sowie der – ebenfalls taxativ im Gesetz genannten – Gründe, die eine gerichtliche Zustimmung ermöglichen (§§ 121 und 122 ArbVG), begrenzt. Im Folgenden wird der in § 120 ArbVG geregelte Umfang des Schutzes bezüglich der einbezogenen Personen und der Dauer näher dargestellt.
1. Einleitung
Der besondere Bestandschutz betrifft primär die Mitglieder des Betriebsrats. Darüber hinaus sind in der taxativen Aufzählung des Gesetzgebers (§ 120 Abs 1, 3 und 4, §§ 130 und 205 ArbVG) bestimmte weitere Arbeitnehmer erfasst. Dies betrifft folgende Personen:
S. 267 2. Ersatzmitglieder
2.1. Allgemeines
Im Falle des Erlöschens oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds tri...