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SWK 32, 10. November 2017, Seite 1361

Hausdurchsuchungen und Kontenöffnungen

Die Privatanklage als Mittel zur Informationserlangung

Christopher Schrank und Alexander Stücklberger

Nach der Strafprozessordnung (StPO) steht es der Staatsanwaltschaft offen, als Anklägerin im Hauptverfahren Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchungen zu beantragen. Dieses Recht kommt auch Privatanklägern zu. Mit einer (strafrechtlichen) Privatanklage haben Unternehmen daher relativ umfassende Möglichkeiten, durch Hausdurchsuchungen und Kontenöffnungen Informationen über Mitbewerber zu erlangen, dies bei vergleichsweise überschaubarem Kostenrisiko. Auch zur Absicherung vermögensrechtlicher Ansprüche kann die Privatanklage ein taugliches Mittel sein.

1. Das Privatanklageverfahren

Das österreichische Strafverfahren unterliegt in seiner Gesamtheit der sogenannten Offizialmaxime. Das bedeutet, dass das gesamte Verfahren – bestehend aus Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren und allenfalls Rechtsmittelverfahren – auf staatliches Betreiben hin zu führen ist. Eine Ausnahme davon bildet das Privatanklageverfahren: Bei bestimmten Delikten, die nicht bzw nicht überwiegend Interessen der Öffentlichkeit betreffen, wird nicht die Staatsanwaltschaft tätig. Vielmehr muss hier das „Opfer“ selbst Anklage erheben, um eine Bestrafung des Täters zu erwirken. Zu den Privatanklagedelikten zählen neben den bekannten Delikten gegen di...

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