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ASoK 7, Juli 2015, Seite 259

Darf der Betriebsrat des Beschäftigers den Arbeitskräfteüberlasser überwachen?

Es gibt keine Begründung dafür, das gesetzlich festgelegte Überwachungsrecht des Betriebsrats des Beschäftigerbetriebes ausdehnend zu interpretieren

Peter Maska

Zu den allgemeinen Befugnissen des Betriebsrats gehört es, die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu überwachen, die die Arbeitnehmer des Betriebes betreffen. Bei der Arbeitskräfteüberlassung stellt sich die Frage, welche Befugnisse der Betriebsrat des Beschäftigerbetriebes hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte hat.

1. Überlassene Arbeitnehmer

Der Betriebsrat ist ein Kollegialorgan. Die Anzahl seiner Mitglieder bestimmt sich nach der Anzahl der von ihm zu vertretenden Arbeitnehmer. Der Betriebsrat ist der gesetzlich vorgeschriebene direkte Vertreter der Belegschaft. Er wird durch den Betriebsratsvorsitzenden vertreten.

Die Rechte und Möglichkeiten des Betriebsrats, die Interessen seiner Belegschaft zu vertreten, können sich nur auf die vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer beziehen. Dazu gehören jedenfalls jene Personen, die zum Inhaber des Beschäftigerbetriebes in einem Arbeitsverhältnis stehen. Damit sind aber insbesondere auch Stellenbewerber, also Personen, die noch nicht in einem Dienstverhältnis zum Betriebsinhaber stehen bzw keinesfalls in ein Dienstverhältnis zu diesem eintreten, aber auch ehemalige, bereits aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedene Mitarbeiter nicht von...

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