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SWK 32, 10. November 2017, Seite 1329

Befreiung der Wohnraummiete

Zweifelsfragen und mögliche Antworten

Benjamin Twardosz

Am hat der Nationalrat beschlossen, § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG dahingehend zu ändern, dass Verträge über die Miete von Wohnräumen von den Hundertsatzgebühren befreit sind. In der Sitzung des Bundesrates vom wurde der Antrag, keinen Einspruch dagegen zu erheben, angenommen.

1. Allgemeines

Bisher waren Verträge über die Miete von Wohnräumen nur bis zu einer Dauer von drei Monaten gebührenbefreit. Diese Befreiung war ua für Tourismusbetriebe geschaffen worden und wurde nun auf alle Mietverträge über Wohnräume erweitert. Die Befreiung lautet jetzt wörtlich: „Verträge über die Miete von Wohnräumen.“

Gleichzeitig wurde auch § 33 TP 5 Abs 3 letzter Satz GebG gestrichen. Diese Bestimmung regelte die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienten. Demnach waren bei „Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind) die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen“.

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