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Verspätungszuschläge nach § 135 BAO
Ermessen der Abgabenbehörde – Welche Höhe ist gerechtfertigt?
Versäumt ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung, kann die Behörde nach § 135 BAO einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % festsetzten, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Die konkrete Höhe des Verspätungszuschlags liegt dabei im Ermessen der Abgabenbehörde. In aktuellen Entscheidungen führt das BFG aus, dass die Behörde bei ihrer Ermessensausübung an diverse Kriterien gebunden ist. Insbesondere stellt sich dabei heraus, dass – abhängig vom Abgabenverfahren (Einkommen- bzw Umsatzsteuer) – unterschiedliche Kriterien für die Berechnung eines angemessenen Verspätungszuschlags maßgeblich sind.
1. Grundlegendes
Zweck des Verspätungszuschlags ist es, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärung und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Der Verspätungszuschlag ist daher die Sanktion für die verspätete Einreichung bzw Nichteinreichung einer Abgabenerklärung. Nach § 135 BAO kann die Behörde einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % festsetzen, wenn der Abgabepflichtige eine Frist bzw Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und diese Versäumung nicht entschuldbar ist. Daraus folgt, dass den Abgabepflichtige...