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SWK 11, 10. April 2018, Seite 534

Bauherreneigenschaft bei Erwerb eines Miteigentumsanteils

Entscheidung: RV/5102158/2015, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 5 GrEStG 1987.

Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, kann zur Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag zur Errichtung des Wohnhauses bzw der Reihenhausanlage nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden. Dafür ist von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses erforderlich. Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer kann rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres Willensentschlusses verfügen. Die Bauherreneigenschaft einer Miteigentümergemeinschaft ist also nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen.

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