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SWK 9, 17. März 2022, Seite 454

Steuerbefreiung für Leitungsrechte von Infrastrukturbetreibern

Bedingungen der Gebührenbefreiung gemäß § 35 Abs 7 GebG

Gerald Moser

In Anerkennung des öffentlichen Interesses für Infrastrukturprojekte hat der Gesetzgeber eine Gebührenbefreiung für Rechtsgeschäfte von Infrastrukturbetreibern für eingeräumte Rechte, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, vorgesehen. Der Klammerausdruck der Bestimmung verweist als Anwendungsvoraussetzung auf die Anwendbarkeit des § 107 EStG bzw § 24 Abs 7 KStG; dies betrifft Einkünfte, für die ein besonderer Steuerabzug vorgesehen ist. Die Bedingungen für die Gebührenbefreiung werden in der Folge näher beleuchtet.

1. Von der Gebührenbefreiung erfasste Rechtsgeschäfte und Inkrafttreten

§ 35 Abs 7 GebG nennt explizit zwei Arten von grundsätzlich gebührenpflichtigen Rechtsgeschäften, die der Befreiung unterliegen: Bestandverträge gemäß § 33 TP 5 GebG und Dienstbarkeiten gemäß § 33 TP 9 GebG. Im überwiegenden Maß erfolgt die Nutzung von fremdem Grund und Boden aufgrund dieser beiden Vertragstypen, die im Regelfall eine Rechtsgeschäftsgebühr auslösen würden. Andere in § 33 GebG als gebührenpflichtig statuierte Vertragstypen für eingeräumte Rechte, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen zu nutzen, kommen in der Regel nicht in Betrach...

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