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Steuerbefreiung für Leitungsrechte von Infrastrukturbetreibern
Bedingungen der Gebührenbefreiung gemäß § 35 Abs 7 GebG
In Anerkennung des öffentlichen Interesses für Infrastrukturprojekte hat der Gesetzgeber eine Gebührenbefreiung für Rechtsgeschäfte von Infrastrukturbetreibern für eingeräumte Rechte, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, vorgesehen. Der Klammerausdruck der Bestimmung verweist als Anwendungsvoraussetzung auf die Anwendbarkeit des § 107 EStG bzw § 24 Abs 7 KStG; dies betrifft Einkünfte, für die ein besonderer Steuerabzug vorgesehen ist. Die Bedingungen für die Gebührenbefreiung werden in der Folge näher beleuchtet.
1. Von der Gebührenbefreiung erfasste Rechtsgeschäfte und Inkrafttreten
§ 35 Abs 7 GebG nennt explizit zwei Arten von grundsätzlich gebührenpflichtigen Rechtsgeschäften, die der Befreiung unterliegen: Bestandverträge gemäß § 33 TP 5 GebG und Dienstbarkeiten gemäß § 33 TP 9 GebG. Im überwiegenden Maß erfolgt die Nutzung von fremdem Grund und Boden aufgrund dieser beiden Vertragstypen, die im Regelfall eine Rechtsgeschäftsgebühr auslösen würden. Andere in § 33 GebG als gebührenpflichtig statuierte Vertragstypen für eingeräumte Rechte, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen zu nutzen, kommen in der Regel nicht in Betrach...