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Gruppenbesteuerung
Bei ausländischen Gruppenmitgliedern sind die steuerlichen Verluste der finanziell ausreichend beteiligten inländischen Körperschaft zuzurechnen. Die Verluste ausländischer Gruppenmitglieder sind nach § 24a Abs 1 und 2 KStG 1988 Spruchbestandteil im Feststellungsbescheid betreffend die am ausländischen Gruppenmitglied beteiligte (inländische) Körperschaft (ausreichend beteiligtes/r Gruppenmitglied/Gruppenträger). Gegen diesen Bescheid können die Parteien im Feststellungsverfahren (des betreffenden Gruppenmitgliedes) berufen. Das ausländische Gruppenmitglied hat als solches weder eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben noch Parteistellung hinsichtlich der der Unternehmensgruppe zugerechneten Verluste – (§ 24a KStG 1988), (Abweisung)
( 2012/15/0097, 0098, 0175)