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Nichtabzugsfähige Aufwendungen: Werbung
Auch bei einem Rechtsanwalt kann unter dem Begriff „Werbung“ nichts anderes als die Produkt- und Leistungsinformation verstanden werden. Auch ein Rechtsanwalt hat darzutun, dass er anlässlich der Bewirtung jeweils eine auf seine Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat und dass die Bewirtung überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst war – (§ 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988), (Abweisung)
( 2012/15/0041)