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ASoK 7, Juli 2012, Seite 278

Zurechnung einer sexuellen Belästigung an den Arbeitgeber als juristische Person

1. Auch eine juristische Person als Arbeitgeber können vertragliche Fürsorgepflichten gegenüber ihrem Arbeitnehmer treffen und diese können von ihr auch verletzt werden. Nimmt sie diese nicht (nur) durch ihre Organe wahr, sondern überträgt sie die Erfüllung dieser Pflichten – gleich, ob ausdrücklich oder stillschweigend – auf Gehilfen, so sind jene Handlungen von Gehilfen, die in einem inneren Zusammenhang mit der übertragenen Fürsorgepflicht steht, dem Arbeitgeber gem. § 1313a ABGB zuzurechnen. Dies trifft zweifellos auf die Verletzung der Pflicht, bei sexueller Belästigung des Arbeitnehmers Abhilfe zu schaffen, zu.

2. Die Haftung des Arbeitgebers ist daher nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil dem „Belästiger“ keine Organstellung und keine gesetzliche Vertretungsbefugnis zukommen. Maßgeblich ist vielmehr, ob und inwieweit dieser im dargelegten Sinn zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt war und die sexuelle Belästigung somit mit der übertragenen Fürsorgepflicht in einem inneren Zusammenhang stand.

3. Die Versendung einer E-Mail kann grundsätzlich eine sexuelle Belästigung darstellen. Gem. § 6 Abs. 2 Z 1 GlBG liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn ein...

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