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AR aktuell 6, Dezember 2022, Seite 223

Privatstiftung: OGH zu den Kompetenzen des Beirats

Johannes Peter Gruber

Der sogenannte „Beirat“ hat im Privatstiftungsrecht eine besonders wichtige Funktion: Er soll den Stiftungsvorstand unterstützen und überwachen. Der Beirat zählt dabei zu den freiwilligen Stiftungsorganen. Der Stifter kann, wenn er will, einen Beirat vorsehen; eine Verpflichtung dazu gibt es aber nicht. Der OGH hat in seiner jüngsten Entscheidung zum Privatstiftungsrecht die (möglichen) Rechte und Pflichten eines Beirats erörtert und mehrere strittige Rechtsfragen klargestellt.

1. Stiftungsorgane

Zwingende Stiftungsorgane. Organe der Privatstiftung sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsprüfer und gegebenenfalls der Aufsichtsrat. Der Stifter muss in der Stiftungsurkunde immer einen Stiftungsvorstand und einen Stiftungsprüfer bestellen; einen Aufsichtsrat nur dann, wenn die Stiftung – vereinfacht gesagt – mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt. Aufsichtsräte sind selten. Von den zum in Österreich bestehenden 3.055 Privatstiftungen hatten nur 21 einen Aufsichtsrat.

Freiwillige Stiftungsorgane. Der Stifter kann – wenn er das wünscht – „weitere Organe“ zur Wahrung des Stiftungszwecks einrichten („freiwillige Stiftungsorgane“). Ein weiteres Organ muss in der Stiftungsurkunde ausdrücklich...

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