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Verlustvortrag
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH wird im Einkommensteuerbescheid des Verlustjahres die Höhe eines Verlustes mit rechtskraftfähiger Wirkung festgesetzt. Es wird damit im Sinne des § 92 Abs 1 lit b BAO eine abgabenrechtliche bedeutsame Tatsache festgestellt. Der Ausspruch eines Verlustes im Einkommensteuerbescheid wirkt auf ein späteres Verlustabzugsverfahren derart ein, dass der ursprüngliche Verlustausspruch für den nachfolgenden Verlustvortrag betragsmäßig verbindlich wird – (§ 18 Abs 6 EStG 1988), (Abweisung)
( 2012/15/0038)