Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 18, 20. Juni 2016, Seite 847

USt: Leistungsaustausch

Eine Dienstleistung wird nur dann iSv Art 2 Nr 1 der 6. MwSt-RL gegen Entgelt erbracht und ist somit steuerpflichtig, wenn zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden tatsächlich empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet. Das Umsatzsteuerrecht regelt den Leistungsaustausch und das Entgelt eigenständig, sodass ertragsteuerrechtliche Regelungen über einen Sachbezug oder arbeitsrechtliche Einstufungen hinsichtlich Entgeltzahlungen oder des Inhalts von Arbeitsverträgen nicht von maßgebender Bedeutung sind. – (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2012/13/0017)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
Daten werden geladen...