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SWK 18, 20. Juni 2016, Seite 847

Werbungskosten: Dirigentenfrack

Aufwendungen für Bekleidung sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird, wenn es sich dabei um bürgerliche Kleidung und nicht um typische Berufskleidung handelt. Entscheidend ist, dass sich die beruflich verwendete Bekleidung ihrer objektiven Beschaffenheit nach unstrittig nicht von einer solchen Bekleidung unterscheiden lässt, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Mit der Begrenzung auf typische Berufskleidung soll der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug auf solche Bekleidung beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für berufliche Verwendung geeignet ist, und damit ein Konnex zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet; dabei ist auch auf geänderte Lebensgewohnheiten Bedacht zu nehmen. Dass Fracks für Dirigententätigkeit auch bei „privaten Anlässen wie etwa Ballbesuchen“ Verwendung finden könnten, ändert nach Auffassung des VwGH nichts daran, dass sich dieses Bekleidungsstück seiner objektiven Beschaffenheit nach – auch mit ...

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