Ortner/Ortner

Personalverrechnung in der Praxis 2016

Rechtliche - Grundlagen Erläuterungen - Gelöste Beispiele

27. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3451-7

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Personalverrechnung in der Praxis 2016 (27. Auflage)

S. 1442

Zum Zweck der Klarstellung abgabenrechtlicher Verpflichtungen bzw. arbeitsrechtlicher Ansprüche sind bestimmte Fristen festgelegt. Unterlagen der Personalverrechnung und der Personalverwaltung müssen also zumindest so lange aufbewahrt werden, wie diese Fristen dauern.


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Aufbewahrungsfristen 1) im Abgabenrecht
Aufbewahrungsfristen im Arbeitsrecht
SV
LSt, DB zum FLAF, DZ
KommSt, Wr. DAG
max. 3 Jahre
3–7 Jahre
5–7 Jahre
5–7 Jahre
für das Dienstzeugnis 30 Jahre
Diese Aufbewahrungsfristen gelten für alle in diese Bereiche fallenden Aufzeichnungen und Unterlagen.

1) Aufbewahrungsfristen sollen sicherstellen, dass die für die Beurteilung abgabenrechtlicher Pflichten und arbeitsrechtlicher Ansprüche erforderlichen Unterlagen zumindest so lange zur Verfügung stehen, als die zu Grunde liegenden Rechte und Pflichten noch nicht verjährt sind. Insofern besteht eine enge Verknüpfung zwischen Aufbewahrungsfristen und Verjährung.

44.1. Im Bereich des Abgabenrechts

44.1.1. Sozialversicherung

1141

Gemäß den Bestimmungen des ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (→ 41.1.2.).

Hat der Dienstgeber Angaben über Versiche...

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