Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
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S. 135642 Rechtsmittel
42.1. Allgemeines
1057 Unter „Rechtsmittel“ versteht man Parteienanträge, die die Überprüfung einer behördlichen Entscheidung oder Verfügung bezwecken.
Die Rechtsmittel unterteilt man in
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ordentliche Rechtsmittel |
und |
außerordentliche Rechtsmittel. | |
Das sind die | |||
• |
außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die | ||
• |
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof | ||
gem. dem B-VG, wenn vom Bundesverwaltungsgericht bzw. Bundesfinanzgericht die (ordentliche) Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen wird. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bundesabgabenordnung | |
B-VG | Bundes-Verfassungsgesetz |
42.1.1. Das ordentliche Rechtsmittel
1057a Ein Verwaltungsverfahren endet i.d.R. durch einen Bescheid.
Der Bescheid ist die förmliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde bzw. Abgabenbehörde. Er muss
die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) benennen, an die der Bescheid ergeht, und
die ausstellende Behörde,
das Datum der Ausstellung,
die Bezeichnung „Bescheid“,
einen...