Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
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S. 116235 Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis
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Hinweis: Das folgende Kapitel wird anhand der zum geltenden Rechtslage dargestellt. Mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz vom , BGBl I 2015/79, wurden zahlreiche Änderungen im Bereich des Meldewesens beschlossen. Diese treten jedoch nach derzeitigem Stand erst mit in Kraft
1) und werden daher in weiterer Folge nicht behandelt. Nähere Details zu den Änderungen durch das Meldepflicht-Änderungsgesetz finden Sie in PV-Info 10/2015, Linde Verlag Wien. 1) Vgl. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 vom , BGBl I 2015/162. |
Der Lohnzettel (Formular L16) besteht aus einem lohnsteuerrechtlichen und einem sozialversicherungsrechtlichen Teil.
Die Finanzverwaltung benötigt u.a. die Lohnzetteldaten, um eine Pflichtveranlagung (→ 38.2.2.) bzw. Antragsveranlagung (→ 38.2.3.) durchführen zu können.
Für den Bereich der Sozialversicherung sind u.a. die allgemeinen Beitragsgrundlagen, die Sonderzahlungsbeitragsgrundlagen sowie die Angaben zur Betrieblichen Vorsorge gem. BMSVG insofern notwendig, als diese zur Feststellung der Leistungsansprüche des Dienstnehmers benötigt werden.
35.1. Ausstellung des LSt-Teils durch den Arbeitgeber
884
Der Arbeitgeber hat
dem Finanzamt der Betriebsstätte ...