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Einvernehmliche Aufhebung einer (gemischten) Schenkung und Grunderwerbsteuer
Entscheidung: RV/3100815/2015.
Norm: § 17 GrEStG 1987.
Bei reinen bzw überwiegend unentgeltlichen Grundstücksschenkungen beschränkt § 17 Abs 1 Z 4 GrEStG die Erstattungsmöglichkeit auf die Fälle, in denen der Beschenkte das Grundstück wider seinen Willen herausgeben musste. Bei einvernehmlicher Rückgängigmachung solcher Grundstücksschenkungen kann es daher zu keiner Erstattung kommen; der Rückerwerb der Liegenschaft unterliegt neuerlich der Grunderwerbsteuer (§ 17 Abs 2 GrEStG).