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Ortner/Ortner

Personalverrechnung in der Praxis 2016

Rechtliche - Grundlagen Erläuterungen - Gelöste Beispiele

27. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3451-7

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Personalverrechnung in der Praxis 2016 (27. Auflage)

S. 71426 Urlaub und Pflegefreistellung (Betreuungsfreistellung, Begleitungsfreistellung)

26.1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung vom , BGBl 1976/390, in der jeweils geltenden Fassung, kurz Urlaubsgesetz (UrlG) genannt.

Das UrlG bestimmt

  • einen Mindesturlaub von 30 Werktagen,

  • einen Anspruch auf Pflegefreistellung (Betreuungsfreistellung, Begleitungsfreistellung) (→ 26.3.),

  • eine Vereinheitlichung des Urlaubsrechts von Arbeitern, Angestellten und Lehrlingen.

Das UrlG behandelt im ersten Abschnitt den Erholungsurlaub.

26.2. Erholungsurlaub

583

26.2.1. Geltungsbereich

Die Bestimmungen über den Erholungsurlaub gelten für Arbeitnehmer aller Art, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag (→ 25.2.2.) beruht (§ 1 Abs. 1 UrlG).

Ausgenommen sind

1.

Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die das Landarbeitsgesetz, BGBl 1948/140, anzuwenden ist;

2.

Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl 1961/105, anzuwenden ist;

3.

Arbeitsverhältnisse zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;

4.

Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die den Urlaubsanspru...

Personalverrechnung in der Praxis 2016

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