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Auswirkungen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf den Mantelkauf
Sind auch die wirtschaftliche und die organisatorische Struktur einer weiten Interpretation zu unterziehen?
Nach Ansicht des BFG ( RV/7100894/2012) sind neben den unmittelbaren auch die mittelbaren Gesellschafterstrukturen für die Qualifizierung eines Mantelkaufs relevant. Dies wird vor allem mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gemäß § 21 BAO untermauert. Die Miteinbeziehung mittelbarer Gesellschafterstrukturen bedeutet eine weite Interpretation des Tatbestandsmerkmals. Dadurch stellt sich die Frage, ob auch die anderen Tatbestandsmerkmale des Mantelkaufs einer ähnlich weiten Interpretation zu unterziehen sind.
1. Die Entscheidung
Im konkreten Fall wurde zwischen eine bestehende GmbH mit Verlustvorträgen und ihren Gesellschaftern eine weitere GmbH zwischengeschaltet, wobei sich durch die Zwischenschaltung keine wesentliche Änderung der ursprünglichen Gesellschafter ergab. Faktisch blieb die Entscheidungsbefugnis über die GmbH in denselben Händen. Das BFG stellte fest, dass Verluste weiterhin abzugsfähig sind, wenn die Gesellschafterstruktur mittelbar keiner wesentlichen Veränderung unterliegt.
2. Die Tatbestandsmerkmale der Mantelkaufregelung
2.1. Allgemeines
Gemäß § 8 Abs 4 Z 2 KStG steht der Verlustabzug ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer...